Unterhaltsberechnung für Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt
Die Unterhaltsberechnung ist kompliziert, insbesondere dann, wenn auf Grund der Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen
nicht jeder Unterhaltsanspruch in voller Höhe geleistet werden kann.
Mit diesem Unterhaltsrechner 2024
können Sie kostenlos online auf Basis der aktuellen Bemessungsgrundlage der
Düsseldorfer Tabelle2024
aber auch für frühere Jahre ab 2014 den Kindesunterhalt und den
Ehegattenunterhalt berechnen. Für die Berechnung des Kindesunterhalts
bildet die Düsseldorfer Tabelle die Leitlinie für den monatlichen
Unterhaltsanspruch von Kindern. Im Falle einer Trennung oder Scheidung
von Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann erhalten Sie einen ersten Überblick über den Unterhalt, den Sie
zu leisten haben oder der Ihnen und gegebenenfalls den Kindern zusteht. Kinder, die bereits verheirated sind, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterhalt
und sind bei der Unterhaltsberechnung nicht anzugeben. Unterhaltsverpflichtungen, die zusätzlich zum Kindesunterhalt
oder Ehegattenunterhalt zu gewähren sind (z.B. Elternunterhalt), werden in diesem Unterhaltsrechner ebenfalls nicht berücksichtigt.
Dieser Unterhaltsrechner 2024
orientiert sich an Vorgaben zur Berechnung von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt wie sie bei Rechtsanwaltskanzleien und Familiengerichten gängig sind.
Für die Unterhaltsberechnung ist das unterhaltsrelevante Einkommen entscheidend.
Für eine genaue Unterhaltsberechnung auch unter Berücksichtigung
der Sonderfälle z.B. im Mangelfall und hinsichtlich anderer
familienrechtlicher Angelegenheiten bei Trennung oder Scheidung wenden Sie sich für eine Beratung an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
Suchen Sie nach einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Familienrecht im
Anwaltsverzeichnis oder nehmen Sie direkt
Kontakt auf mit:
Unterhaltsrechner 2024 online
Einstellungen zum Unterhaltsrechner
Die Ergebnisse der Unterhaltsberechnung sind abhängig von der Auswahl des Jahres und des zuständigen
Oberlandesgerichts.
Auf Basis des ausgewählten Jahres werden die entsprechende Düsseldorfer Tabelle,
das zu berücksichtigende Kindergeld und
weitere Daten zum Unterhaltsanspruch im Unterhaltsrechner verwendet.
Abhängig vom ausgewählten Oberlandesgericht wird ein
unterhaltsrelevantes Einkommen für die Unterhaltsberechnung
und der Erwerbstätigenbonus für die Berechnung
des Ehegattenunterhalts ermittelt.
Ob der gleichrangige Unterhalt bei der Verteilung
berücksichtigt werden soll, oder ob der Ehegattenunterhalt berechnet werden soll, kann angewählt oder abgewählt werden.
Wird Ehegattenunterhalt berechnen angewählt und die entsprechenden Einkommensverhältnisse und Kindesunterhalts Anforderungen
ermöglichen es, kann bei der Berechnung ein
vorrangiger Bedarf für den unterhaltsberechtigten Ehegatten
angewendet werden. Ob der gleichrangige Kindesunterhalt bei der Verteilung oder der vorrangige Bedarf für den
Ehegattenunterhalt berücksichtigt wird, beurteilen die Gerichte auch
abhängig von den gegebenen Umständen, unterschiedlich.
Eingaben zur Unterhaltsberechnung
Eingaben zu den Ehegatten (Ehemann und Ehefrau)
Das Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit eines Ehegatten berechnet sich aus dem durchschnittlichen monatlichen
Einkommen aus Erwerbstätigkeit der letzten 12 Monate abzüglich der Lohnsteuer oder Einkommenssteuer. Die Beträge
sind für jeden Ehegatten einzutragen. Sind
sonstige Einkünfte oder Ausgaben
vorhanden sind diese ebenfalls einzutragen.
Eingaben zu den unterhaltsberechtigten Kindern
Es kann der Kindesunterhalt für maximal 4 Kinder berechnet werden.
Das Alter für jedes unterhaltsberechtigte Kind ist einzutragen oder anderenfalls zu löschen.
Unabhängig vom Alter kann für jedes Kind angewählt werden, ob es bereits in einer
eigenen Wohnung mit eigenem Hausstand lebt.
Nur bei minderjährigen Kindern unter 18 Jahren,
die keine eigene Wohnung mit eigenem Hausstand haben, ist der Lebensmittelpunkt anzugeben.
Es ist der Elternteil ("Mutter" oder "Vater") zu wählen, bei dem das Kind vorwiegend lebt.
"Beide" ist zu wählen, wenn kein Schwerpunkt der tatsächlichen Betreuung gegeben ist
(Wechselmodell). In diesem
Fall ist zusätzlich anzugeben, wer das Kindergeld erhält ("Mutter" oder "Vater").
Nur für Kinder zwischen 18 und unter 21 Jahren, die nicht in einer eigenen Wohnung mit eigenem Hausstand leben,
ist anzugeben, ob noch eine allgemeinbildende Schule (z.B. Gymnasium) besucht wird.
Verfügt das Kind über ein eigenes Einkommen (z.B. Ausbildungsvergütung, Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen),
ist der anrechenbare Anteil einzutragen. Macht das Kind eine Ausbildung und erhält eine Ausbildungsvergütung kann ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf (z.B. Fahrkosten)
mindestens in Höhe des aktuell gültigen Pauschalabzugs angegeben werden.
Gegebenenfalls kann für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein sonstiger Mehrbedarf
(z.B. Kindergartenkosten) oder die Kosten für eine private Krankenversicherung
eingetragen werden.
Aktuelle Werte eingeben und [Berechnen] anwählen:
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Pauschalabzug für ausbildungsbedingten Mehrbedarf:
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Ergebnisse des Unterhaltsrechners
Alle Ergebnisse aus der Unterhaltsberechnung werden gerundet.
Die Ergebnisse der Unterhaltsberechnung für den Kindesunterhalt
werden als Barunterhalt negativ nur bei dem Unterhaltspflichtigen ausgegeben. Ist kein
Wechselmodell
gewählt worden, ist bei minderjährigen Kindern der berechnete Kindesunterhalt an den
betreuenden Elternteil, bei volljährigen Kinder an die Kinder zu zahlen.
Ist das Wechselmodell gewählt worden,
werden die entstehenden Ausgleichszahlungen positiv für den empfangenden und negativ für den zahlenden Ehegatten
ausgegeben. Nur diese Ausgleichszahlungen sind an den anderen Elternteil zu zahlen. Der berechnete Kindesunterhalt ist beim Wechselmodell nicht zu zahlen,
sondern dieser gibt lediglich den einkommensabhängigen Anteil des Kindesunterhaltes aus, den jeweils ein Elternteil unabhängig von der Ausgleichszahlung
an Kosten zu tragen hat. Das Ergebnis der Unterhaltsberechnung für den Ehegattenunterhalt
wird bei dem Unterhaltspflichtigen negativ und bei dem Unterhaltsberechtigten positiv angezeigt. Die Summe der
Unterhaltsleistungen, die sich aus der Verrechnung aller Unterhaltspflichten und Unterhaltsansprüche ergibt,
wird für jeden Ehegatten getrennt angezeigt. Das für die Unterhaltsberechnung
unterhaltsrelevante Einkommen ergibt sich aus dem
einkommensabhängigen Pauschalabzug und durch die Verrechnung
sonstiger Einkünfte und Ausgaben. Ein gegebenenfalls zu
zahlender Beitrag für die private Krankenversicherung
von minderjährigen Kindern
wird ebenfalls abgezogen. Das Unterhalt bereinigte Einkommen
berechnet sich aus dem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen, erhöht
oder erniedrigt um die Summe aller Unterhaltsleistungen. Das Unterhalt bereinigte Einkommen des
Unterhaltspflichtigen darf abhängig von der Art der Unterhaltspflichten den notwendigen, angemessenen oder
eheangemessenen billigen
Selbstbehalt (Eigenbedarf) in Folge
von Unterhaltsleistungen nicht unterschreiten. Die bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigten
Abschläge oder Zuschläge werden ebenfalls angezeigt.
Anmerkungen zu den Ergebnissen des Unterhaltsrechners
Bei der Unterhaltsberechnung können folgende Sonderfälle auftreten, die rot als Anmerkung zum Ergebnis ausgegeben werden:
Weitere Daten zum Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle
Die unterschiedlichen Beträge werden abhängig vom ausgewählten Jahr in der unteren Tabelle im
Unterhaltsrechner 2024 angezeigt.
Nach Auswahl des Jahres und Anwahl [Berechnen] wird die Tabelle aktualisiert.
Grundlagen zur Unterhaltsberechnung
Richtlinien zum Kindesunterhalt
Nach einer Trennung oder Scheidung kann der Ehegatte, der die minderjährigen Kinder
betreut, Kindesunterhalt geltend machen.
Das Unterhaltsrecht sorgt seit 1. Januar 2008 für eine neue Rangfolge der Unterhaltsberechtigten: Minderjährige Kinder
haben Vorrang. Dies gilt auch für volljährige Kinder, die sich noch in schulischer Ausbildung befinden, sogenannte
privilegierte volljährige Kinder.
Gegenüber privilegierten volljährigen und
volljährigen Kindern sowie für
minderjährige Kinder mit
eigener Wohnung (eigenem Hausstand) oder beim
Wechselmodell
sind grundsätzlich immer beide Eltern barunterhaltspflichtig. Für die Berechnung des monatlichen Unterhaltbedarfs stellt
die aktuelle " Tabelle die Bemessungsgrundlage dar.
Im Mangelfall, wenn nicht alle Ansprüche der Unterhaltsberechtigten gezahlt
werden können, ohne den notwendigen Selbstbehalt (Eigenbedarf) zu
unterschreiten, gelten besondere Regelungen. Die gültige Höhe des Selbstbehalts wird bei dieser Unterhaltsberechnung
ebenfalls der aktuellen Düsseldorfer Tabelle entnommen.
Richtlinien zum Ehegattenunterhalt
Beim Ehegattenunterhalt wird unterschieden zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt.
Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt voraus, dass die Ehe noch besteht, aber die Ehegatten getrennt leben.
Der Trennungsunterhalt ist grundsätzlich unbegrenzt für die Dauer der Trennung zu zahlen.
Der nacheheliche Unterhalt tritt nach der rechtskräftigen Scheidung in Kraft und kann zeitlich begrenzt werden.
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, wenn der Ehemann oder die Ehefrau nach der Scheidung nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen.
Ein Unterhaltstatbestand ist zum Beispiel bei Betreuung eines Kindes oder bei nicht mehr zu erwartender Erwerbstätigkeit aufgrund von Alter oder Krankheit gegeben.
Die Höhe des Ehegattenunterhalts für den
Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt unterscheiden sich in der Regel nicht.
Der Ehegattenunterhalt hat Vorrang vor den nicht privilegierten volljährigen Kindern und wird grundsätzlich nach dem so genannten Halbteilungsgrundsatz berechnet.
Dieser Halbteilungsgrundsatz besagt, dass jedem Ehegatten die Hälfte der beiden insgesamt zur Verfügung stehenden
bereinigten unterhaltsrelevanten Einkommen zusteht.
Der Ehegatte (Ehefrau oder Ehemann) mit dem verbleibenden geringeren Einkommen hat
Anspruch auf Ehegattenunterhalt.
Bei Anwahl des vorrangigen Bedarfs für den Ehegattenunterhalt
wird bei gegebenen Bedingungen die Unterhaltsberechnung ohne nachrangigen Kindesunterhalt durchgeführt.
Abschlag und Zuschlag bei der Unterhaltsberechnung
Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle sind auf den Fall
zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu zahlen hat. Ist die Anzahl der
Unterhaltsberechtigten, für die ein Ehegatte gegebenenfalls
Kindesunterhalt oder
Ehegattenunterhalt
(Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt) zu zahlen hat, größer oder kleiner als zwei, wird ein Abschlag
oder im anderen Fall ein Zuschlag vorgenommen. Mit jedem Abschlag oder Zuschlag wird der Kindesunterhalt berechnet
aus einer jeweils niedrigeren oder höheren Einkommensstufe der
Düsseldorfer Tabelle. Der Abschlag wird begrenzt durch die
niedrigste der Zuschlag durch die höchste Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle. Der in der Unterhaltsberechnung ermittelte
Abschlag oder Zuschlag wird im Ergebnis des Unterhaltsrechners angezeigt.
Unterhaltsrelevantes Einkommen (unterhaltsrechtliches Einkommen)
Zur Berechnung von Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt)
und Kindesunterhalt wird das unterhaltsrelevante Einkommen der Ehegatten zugrunde gelegt.
Für eine genaue Unterhaltsberechnung ist die Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens entscheidend.
Das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen eines Ehegatten berechnet sich aus dem durchschnittlichen
monatlichen Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit der letzten 12 Monate und gegebenenfalls aus den
sonstigen Einkünften und Ausgaben.
Das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen ist gewöhnlich geringer als das
tatsächliche Nettoeinkommen aufgrund der Berücksichtigung unterhaltsrelevanter Abzüge. Bei diesem
Unterhaltsrechner 2024
wird ein Pauschalabzug für berufsbedingte Aufwendungen vorgenommen. Die Höhe ist vom ausgewählten zuständigen Oberlandesgericht abhängig:
- 5% Pauschalabzug vom Nettoeinkommen ohne Begrenzung:
Oberlandesgerichte (OLG) mit Süddeutschen Leitlinien (Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart, Zweibrücken)
sowie Naumburg und Celle
- 5% Pauschalabzug vom Nettoeinkommen, maximal aber nur 150 €:
Kammergericht (KG) Berlin
Oberlandesgerichte (OLG) Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt,
Hamburg, Hamm, Koblenz, Köln, Oldenburg, Saarbrücken, Schleswig-Holstein und Thüringen
- kein Pauschalabzug vom Nettoeinkommen:
Oberlandesgericht (OLG) Bremen und Rostock
Im Gegensatz zu einigen Leitlinien der Oberlandesgerichte wird in diesem
Unterhaltsrechner 2024
der untere Pauschalabzug nicht begrenzt.
Sonstige Einkünfte und Ausgaben aus Wohnvorteil und Schulden
Hat der Unterhaltspflichtige zusätzliche Einkünfte aus Nichterwerbstätigkeit, wird dieser Anteil zum
unterhaltsrelevanten Einkommen
ohne Abzug dazu gerechnet. Dazu gehören Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen
und der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im Eigenheim oder einer Eigentumswohnung. Dabei richtet sich der Wohnwert
als zusätzliches Einkommen nach den ortsüblichen Mieten. Hat der Unterhaltspflichtige
zusätzliche Ausgaben, wird dieser Anteil vom
unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen. Dazu gehören z.B.
berücksichtigungswürdige Schulden (Zinsen, ggf. auch Tilgung) und Kinderbetreuungskosten.
Selbstbehalt beim Unterhalt berechnen
Ein Unterhaltspflichtiger darf nicht zum Sozialfall werden, wenn er seinen Unterhaltspflichten nachkommt.
Zum Bestreiten seines eigenen Lebensunterhalts steht ihm ein bestimmter Geldbetrag zu, der als Selbstbehalt oder
Eigenbedarf bezeichnet wird. Beim Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt) und
beim Kindesunterhalt berechnen werden unterschiedliche Beträge für den Selbstbehalt berücksichtigt, die
in der Düsseldorfer Tabelle fest gelegt sind:
- Notwendiger Selbstbehalt:
Die Höhe des notwendigen Selbstbehalts entspricht dem Bedarfskontrollbetrag der untersten Stufe
in der Düsseldorfer Tabelle unterschieden für jeweils Nichterwerbstätige oder Erwerbstätige. Der notwendige
Selbstbehalt wird berücksichtigt bei der Unterhaltsberechnung für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder.
- Angemessener Selbstbehalt:
Der angemessene Selbstbehalt wird berücksichtigt bei der Unterhaltsberechnung für volljährige Kinder und bei der
Verteilung zur Deckung des Mehrbedarfs
- Eheangemessener, billiger Selbstbehalt:
Beim Ehegattenunterhalt berechnen wird sowohl für den Trennungsunterhalt als auch für den nichtehelichen Unterhalt
der eheangemessene billige Selbstbehalt zugrunde gelegt
Die unterschiedlichen Beträge für den Selbstbehalt werden abhängig vom ausgewählten Jahr im
Unterhaltsrechner angezeigt.
Nach Auswahl des Jahres und Anwahl [Berechnen] im
Unterhaltsrechner 2024
wird die jeweils aktuelle Tabelle für den Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen aktualisiert.
Selbstbehalt beim Kindesunterhalt berechnen
Ein minderjähriges oder
privilegiertes volljähriges Kind hat
absoluten Vorrang vor dem nicht privilegierten volljährigen Kind und dem unterhaltsberechtigten Ehegatten.
Die Unterhaltszahlungen an ein nicht privilegiertes volljähriges Kind sind
nachrangig gegenüber dem Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt). Zuerst wird der
Betrag aus der Summe von Kindesunterhalt an die minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder und dem
Ehegattenunterhalt ermittelt. Im Anschluss wird dann berechnet, ob die Differenz aus diesen Unterhaltszahlungen
und dem Selbstbehalt zur Deckung der Unterhaltszahlungen an die volljährigen Kinder ausreicht.
Anderenfalls wird der Kindesunterhalt für volljährige Kinder entsprechend verringert oder entfällt.
Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt berechnen
Steht dem Unterhaltspflichtigen nach Deckung des Kindesunterhalts der
minderjährigen Kinder und der
privilegierten volljährigen Kinder
weniger als der eheangemessene billige Selbstbehalt für den unterhaltspflichtigen Ehegatten (Ehefrau oder Ehemann) zur
Verfügung, wird der Ehegattenunterhalt entsprechend vermindert. Die Unterhaltszahlungen für die volljährigen Kinder
entfallen in diesem Fall, so dass der eheangemessene billige Selbstbehalt für den unterhaltspflichtigen Ehegatten
sicher gestellt ist.
Kindesunterhalt berechnen
Zuerst wird die Höhe des Unterhaltsanspruchs (Unterhaltsbedarf)
jedes unterhaltberechtigten Kindes gegenüber den unterhaltspflichtigen Eltern ermittelt. Dabei bleiben die Rangfolge der
Unterhaltsverpflichtungen und die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils unberücksichtigt.
Für jedes Kind, für das beide Elternteile unterhaltspflichtig sind (siehe
Richtlinien zum Kindesunterhalt), wird das Gesamteinkommen beider Eltern zugrunde
gelegt. Die Summe aus beiden unterhaltsrelevanten Einkommen wird für die Einstufung in die jeweilige Einkommensgruppe
in der Düsseldorfer Tabelle ohne Berücksichtigung von
Abschlägen oder Zuschlägen verwendet.
Außerdem wird für jedes Kind der Unterhaltsanspruch gegenüber jedem einzelnen Elternteils berechnet.
Das unterhaltsrelevante Einkommen getrennt für jeden Elternteil wird für die Einstufung in die jeweilige
Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle
mit Berücksichtigung von Abschlägen oder Zuschlägen verwendet.
Nachdem die Unterhaltsansprüche nach Gesamteinkommen und isoliert nach Einkommen jeden Elternteils berechnet worden sind, wird die
Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten
entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern ermittelt.
Unterhaltsanspruch zum Kindesunterhalt berechnen
Unterhaltsanspruch und Kindesunterhalt berechnen für minderjährige Kinder
Kinder unter 18 Jahren sind minderjährig. Hat das minderjährige Kind keine
eigene Wohnung mit eigenem Hausstand
und liegt kein Wechselmodell vor,
liegt der Lebensmittelpunkt des Kindes bei dem betreuenden Elternteil (Mutter oder Vater). Der betreuende
Elternteil leistet seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung und ist grundsätzlich nicht barunterhaltspflichtig.
Der andere nichtbetreuende Elternteil ist barunterhaltspflichtig. Ist aber der barunterhaltspflichtige, nichtbetreuende
Elternteil nicht in voller Höhe leistungsfähig, haftet der barunterhaltsberechtigte, betreuende Elternteil mit soweit der
notwendige Selbstbehalt (Eigenbedarf) nicht unterschritten wird.
Grundlage für die Kindesunterhaltsberechnung für minderjährige Kinder ist das
unterhaltsrelevante Einkommen
des barunterhaltspflichtigen, nichtbetreuenden Elternteils und das Alter des Kindes. Für eine gegebenenfalls zu
zahlenden Mehrbedarf oder eine
private Krankenversicherung
gelten bei minderjährigen Kindern besondere Regelungen. Das berechnete unterhaltsrelevante Einkommen wird für die
Einstufung in die jeweilige Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle
unter Berücksichtigung der Abschläge oder Zuschläge verwendet.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes berechnet sich aus diesem Tabellenunterhalt vermindert um die Hälfte des
an den betreuenden Elternteil gezahlte staatliche Kindergeld.
Hat das Kind ein eigenes Einkommen des Kindes,
wird der anrechenbare Anteil ebenfalls hälftig angerechnet.
Unterhaltsanspruch und Kindesunterhalt berechnen für volljährige Kinder
Kinder ab 18 Jahre sind volljährig. Bei volljährigen Kindern sind grundsätzlich immer beide Eltern
barunterhaltspflichtig. Hat das Kind keine
eigene Wohnung mit eigenem Hausstand, richtet sich der
Unterhaltsanspruch für das volljährige Kind nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen beider Eltern.
Die Summe aus beiden unterhaltsrelevanten Einkommen wird für die Einstufung in die jeweilige Einkommensgruppe
in der Düsseldorfer Tabelle ohne Berücksichtigung von
Abschlägen oder Zuschlägen verwendet.
Ein Mehrbedarf erhöht gegebenenfalls den
Unterhaltsanspruch. Das staatliche Kindergeld und gegebenenfalls
ein Einkommen des Kindes vermindert um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf werden in voller Höhe angerechnet.
Der Lebensmittelpunkt des volljährigen Kindes hat keine Bedeutung beim Kindesunterhalt berechnen. Sind beide Elternteile
leistungsfähig, wird der so berechnete Unterhaltsanspruch des Kindes im Verhältnis zu den jeweils
unterhaltsrelevanten Einkommen auf beide Elternteile
verteilt. Ist nur ein Elternteil leistungsfähig, wird für die Berechnung des Kindesunterhalts das
unterhaltsrelevante Einkommen dieses Elternteils unter Berücksichtigung der
Abschläge oder Zuschläge für die Einstufung in die Einkommensgruppe
in der Düsseldorfer Tabelle verwendet. In jedem Fall schuldet
ein Elternteil maximal nur denjenigen Betrag, der sich aus der alleinigen Unterhaltspflicht ergeben würde.
Unterhaltsberechnung für privilegierte volljährige Kinder
Volljährige Kinder ab 18 Jahren und unter 21 Jahren, die noch eine allgemeinbildende Schule
(z.B. Gymnasium) besuchen und nicht in einer eigenen Wohnung mit eigenem Hausstand leben,
werden als privilegierte volljährige Kinder bezeichnet und den minderjährigen Kindern
gleichgestellt: Der maximale Betrag, den ein Elternteil zu leisten hat, wird wie bei den
minderjährigen Kindern
begrenzt durch den notwendigen Selbstbehalt (Eigenbedarf).
Ansonsten gelten die Ausführungen zum Unterhaltsanspruch und Kindesunterhalt berechnen für
volljährige Kinder.
Unterhaltsberechnung für nicht privilegierte volljährige Kinder
Kinder ab 21 Jahren sind volljährig und in keinem Fall privilegiert.
Wird der angemessene Selbstbehalt (Eigenbedarf)
nach Abzug aller Barunterhaltspflichten vom
unterhaltsrelevanten Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils
unterschritten, wird der Kindesunterhalt für die nicht privilegierten volljährigen Kinder entsprechend verringert.
Sind beide Elternteile nicht leistungsfähig, entfällt der Kindesunterhalt für die
nicht privilegierten volljährigen Kinder. Ansonsten gelten die Ausführungen zum Unterhaltsanspruch und Kindesunterhalt
berechnen für volljährige Kinder.
Unterhaltsberechnung beim Wechselmodell
Das Wechselmodell gilt nur für minderjährige Kindern.
Wenn sich kein Schwerpunkt der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes feststellen lässt, also beide
Elternteile zu nahezu gleichen Teilen die Betreuung übernehmen, liegt ein Wechselmodell vor. Beim Wechselmodell werden
für beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit wie bei der Unterhaltsberechnung für die
volljährigen Kinder
die Haftungsanteile für den Kindesunterhalt anteilig berechnet. Dabei wird der notwendige Selbstbehalt für die minderjährigen
Kinder berücksichtigt. Ein Elternteil erhält das
Kindergeld. Aus der Differenz
der Unterhaltspflichten und unter Berücksichtigung, wer das Kindergeld erhält ("Mutter" oder "Vater"), wird eine
Ausgleichszahlung berechnet, die der eine Elternteil an den anderen Elternteil zu zahlen hat. Die berechnete Summe der
Unterhaltsleistungen setzt sich zusammen aus der Summe der Haftungsanteile für den Kindesunterhalt und gegebenenfalls dem
Ehegattenunterhalt. Die Haftungsanteile für den Kindesunterhalt geben einen Hinweis darauf, welcher Betrag dem zu betreuenden
Kind zusteht und damit dem betreuenden Elternteil nicht mehr zur Verfügung steht. Nur die Summe der negativ ausgegebenen
Ausgleichszahlungen und der negativ ausgegebene Ehegattenunterhalt stehen zur Zahlung an den anderen Elternteil an.
Unterhaltsberechnung für Kinder mit eigener Wohnung (eigenem Hausstand)
Lebt das Kind in einer eigenen Wohnung mit eigenem Hausstand, ist von beiden Elternteilen entsprechend ihrer
Leistungsfähigkeit auch für minderjährige Kinder der Unterhalt anteilig zu zahlen. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs wird
unabhängig vom Einkommen der Eltern festgesetzt und ist für minderjährige, privilegierte volljährige und
volljährige Kinder gleich. Die Rangfolge und die Berücksichtigung des
Selbstbehalts (Eigenbedarf)
für minderjährige, privilegierte volljährige oder volljährige Kinder ändert sich nicht.
Die aktuelle Höhe des Unterhaltsanspruchs für Kinder mit eigener Wohnung wird ebenfalls in der Düsseldorfer Tabelle
festgelegt und wird abhängig vom ausgewählten Jahr in der Tabelle im Unterhaltsrechner angezeigt.
Unterhaltsberechnung für Kinder mit eigenem Einkommen
Hat das Kind ein eigenes Einkommen verringert sich entsprechend der Unterhaltsanspruch.
Dies gilt für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (z.B. Ausbildungsvergütung), als auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Das anzurechnende Einkommen eines Kindes mindert sowohl bei minderjährigen Kindern
als auch bei volljährigen Kindern die Unterhaltslast beider Elternteile.
Bei Kindern in einer Ausbildung (Lehre) kann ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf (z.B. Fahrkosten) in Höhe des aktuell gültigen Pauschalabzugs berücksichtigt werden.
Ein höherer ausbildungsbedingter Mehrbedarf ist plausibel zu begründen. In jedem Fall wird das Einkommen um den
ausbildungsbedingten Mehrbedarf vermindert. Übersteigt der ausbildungsbedingte Mehrbedarf das Einkommen des Kindes wird die Differenz dem sonstigen Mehrbedarf zugeschlagen.
Die aktuelle Höhe des gültigen Pauschalabzugs wird abhängig vom ausgewählten Jahr in der Tabelle im Unterhaltsrechner
angezeigt.
Kindesunterhalt und sonstiger Mehrbedarf des Kindes
Der Unterhaltsanspruch in den Unterhaltstabellen der
Düsseldorfer Tabelle ist zugeschnitten auf den
Grundbedarf eines Kindes, wie Unterkunft, Verpflegung und Kleidung. Fallen darüber hinaus regelmäßig weitere Kosten an, kann zusätzlich ein
sonstiger Mehrbedarf (z.B. Kindergartenkosten) geltend gemacht werden. In jedem Fall ist für alle unterhaltsberechtigten Kinder der sonstige Mehrbedarf von beiden
Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit anteilig zu zahlen, soweit der angemessene
Selbstbehalt (Eigenbedarf) nicht unterschritten wird.
Kindesunterhalt bei privater Krankenversicherung des Kindes
Ist das Kind in einer privaten Krankenversicherung mitversichert und liegt kein
Wechselmodell vor, sind bei
minderjährigen Kindern zusätzliche
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge allein vom Barunterhaltpflichtigen zu zahlen.
Das unterhaltsrelevante Einkommen
des Unterhaltspflichtigen wird um diese zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten vermindert
soweit der notwendige Selbstbehalt (Eigenbedarf) nicht unterschritten
wird. Der Anteil der privaten Krankenversicherung, der nicht gedeckt werden kann, wird dem sonstigen
Mehrbedarf zugeschlagen.
Bei den volljährigen Kindern
oder den minderjährigen Kindern im Wechselmodell werden diese Kosten zur Krankenversicherung ebenfalls zum
sonstigen Mehrbedarf hinzu gerechnet.
Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten beim Kindesunterhalt berechnen
Gegenüber privilegierten volljährigen und
volljährigen Kindern sowie für
minderjährige Kinder mit
eigener Wohnung (eigenem Hausstand) oder beim
Wechselmodell sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig.
Für jedes Kind, für das beide Elternteile unterhaltspflichtig sind, wird das jeweils zur Verteilung verfügbare Elterneinkommen
berechnet. Dieses ist die Summe aus dem unterhaltsrelevanten Einkommen jeden Elternteils, vermindert um den angemessenen
Selbstbehalt. Ist die
Berücksichtigung gleichrangigen Unterhalts bei der Verteilung
aktiviert, wird zusätzlich der Unterhaltsanspruch der anderen gleichrangigen Kinder abgezogen.
Im Verhältnis zu den jeweils verbleibenden verfügbaren Elterneinkommen werden die Haftungsanteile gegenüber den
Unterhaltsansprüchen der Kinder gegebenenfalls durch Quotierung verteilt.
Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten gegenüber nicht privilegierten Kindern
Zur Berechnung des jeweils verfügbaren Elterneinkommens wird für nicht privilegierte volljährige Kinder zusätzlich der
vorrangige Unterhaltsbedarf der jeweils anderen minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kinder vom
unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen. Ist die Summe der verbleibenden
Beträge beider Elternteile kleiner als die Summe der Unterhaltsansprüche der nicht privilegierten volljährigen Kinder,
werden die Unterhaltszahlungen durch Quotierung
entsprechend reduziert. Ist für beide Elternteile der verbleibende Betrag kleiner oder gleich 0,
entfällt der Unterhaltsanspruch für nicht privilegierte volljährige Kinder.
Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten gegenüber privilegierten Kindern
Kann für minderjährige oder privilegierte volljährige Kinder ein eventueller Anspruch auf
Mehrbedarf von beiden
Elternteilen wegen des Selbstbehaltes nicht vollständig gedeckt werden, entfällt der Anspruch auf Mehrbedarf. Wenn
das den angemessenen Selbstbehalt übersteigende Einkommen der Eltern den Unterhaltsanspruch der privilegierten
volljährigen Kinder nur zum Teil deckt, kommt im zweiten Schritt eine verschärfte Unterhaltspflicht zum Tragen. Für
jeden unterhaltspflichtigen Elternteil wird berechnet, welcher Betrag bis zum notwendigen Selbstbehalt noch verfügbar
ist. Dieser Betrag wird durch
Quotierung zusätzlich verteilt.
Reicht die Summe der verbleibenden Beträge beider Elternteile nicht zur Deckung der Unterhaltsansprüche der
privilegierten volljährigen Kinder aus, handelt es sich um einen absoluten Mangelfall.
Quotierung zur Aufteilung gleichrangigen Unterhalts
Ist das verbleibende verfügbare Elterneinkommen kleiner als der gleichrangige Unterhalt, wird der
Unterhalt des Kindes durch Quotierung berechnet. Der Kindesunterhalt eines Kindes berechnet sich aus dem
Unterhaltsanspruch multipliziert mit dem Quotienten aus verbleibendem verfügbaren Elterneinkommen und der Summe
des gleichrangigen Unterhalts.
Berücksichtigung gleichrangigen Unterhalts bei der Verteilung
In diesem Unterhaltsrechner 2024
kann eingestellt werden, ob vor der Verteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten vom unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen
der Unterhaltspflichtigen zusätzlich der gleichrangige Kindesunterhalt abgezogen werden soll oder nicht.
Diese Option ist allerdings nur verfügbar, wenn Unterhaltspflichten für mindestens 2 gleichrangige Kinder bestehen.
Die gewählte Einstellung kann, abhängig von den Einkommensverhältnissen und Kindesunterhaltsanforderungen, zu
unterschiedlichen Ergebnissen bei der Unterhaltsberechnung führen.
Anrechnung des Kindergeldes beim Kindesunterhalt berechnen
Auf Basis des ausgewählten Jahres wird das entsprechende zu berücksichtigende
Kindergeld im Unterhaltsrechner bestimmt.
Die Familienkasse zahlt dem Elternteil das Kindergeld, bei dem sich das Kind vorwiegend aufhält. Kinder, die in der
eigenen Wohnung mit eigenem Hausstand leben und volljährige Kinder haben Anspruch auf
das volle Kindergeld als Barunterhalt. Entsprechend werden auch die Unterhaltspflichten beider Elternteile um das
volle Kindergeld reduziert. Nur für minderjährige Kinder, die bei dem betreuenden Elternteil oder beim
Wechselmodell bei
beiden Elternteilen leben, wird das Kindergeld zur Deckung des Unterhaltes verwendet. Entsprechend wird auch der
Haftungsanteil der unterhaltspflichtigen Elternteile bei minderjährigen Kindern nur um das halbe Kindergeld reduziert.
Für Kinder ab 24 Jahre wird in diesem Unterhaltsrechner kein Kindergeld berücksichtigt.
Absoluter Mangelfall beim Kindesunterhalt berechnen
Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht,
um den Mindestunterhalt der minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kinder zu decken, ohne den notwendigen
Selbstbehalts (Eigenbedarf) zu unterschreiten.
Der Mindestunterhalt entspricht der untersten Stufe für die jeweilige Altersgruppe in der aktuell gültigen
Düsseldorfer Tabelle vermindert um das hälftige Kindergeld
bei minderjährigen Kindern und um das volle Kindergeld bei volljährigen Kindern. Im Mangelfall wird die zur
Verfügung stehende Verteilungsmasse auf die unterhaltsberechtigten minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder im Verhältnis zu der
Höhe ihrer Unterhaltsansprüche verteilt. Der Unterhalt für nachrangige Unterhaltsberechtigte entfällt in diesem Fall.
Ehegattenunterhalt berechnen
Bereinigtes unterhaltsrelevantes Einkommen zum Ehegattenunterhalt berechnen
Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist das bereinigte unterhaltsrelevante Einkommen maßgeblich.
Das bereinigte unterhaltsrelevante Einkommen berechnet sich grundsätzlich dadurch, dass das
unterhaltsrelevante Einkommen um alle Unterhaltspflichten gegenüber den
minderjährigen, privilegierten volljährigen und nicht privilegiert volljährigen Kindern und einem
Erwerbstätigenbonus vermindert wird. Ist der
vorrangige Bedarf für den Ehegattenunterhalt
zu berücksichtigen, wird das bereinigte unterhaltsrelevante Einkommen ohne Abzug der nachrangigen Unterhaltspflichten
gegenüber den volljährigen Kindern berechnet. Dadurch erhöht sich der Ehegattenunterhalt und verringern sich die
Unterhaltszahlungen an die nicht privilegierten volljährigen Kinder.
Erwerbstätigenbonus zum Ehegattenunterhalt berechnen
Es wird davon ausgegangen, dass das verfügbare Einkommen aus Erwerbstätigkeit und gegebenenfalls aus
sonstigen Einkünften
(z.B. Wohnvorteil, Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Nichterwerbstätigkeit) erzielt wird. Bei der
Berechnung des bereinigten unterhaltsrelevanten Einkommens
wird bei jedem Ehegatten ein Erwerbstätigenbonus berücksichtigt, der als Anreiz zur Erwerbstätigkeit dienen soll.
Deswegen wird auch nur der Anteil des unterhaltsrelevanten Einkommens
für die Berechnung des Erwerbstätigenbonus herangezogen, der aus Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird.
Leistet ein Ehegatte auch Kindesunterhalt für unterhaltsberechtigte minderjährige, privilegierte volljährige oder
volljährige Kindern Kinder, wird das unterhaltsrelevante Einkommen
vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um die Summe dieses Kindesunterhaltes ebenfalls bereinigt. Das
unterhaltsrelevante Einkommen wird um den so berechneten Erwerbstätigenbonus vermindert.
Die Berechnung des Erwerbstätigenbonus vom verbleibenden unterhaltsrelevanten Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist abhängig
vom zuständigen Oberlanddesgericht (OLG):
- Erwerbstätigenbonus 1/10:
Oberlandesgerichte (OLG) mit Süddeutschen Leitlinien (Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart, Zweibrücken) und Naumburg.
Ab 2021 auch die Oberlandesgerichte (OLG) Braunschweig, Celle und Oldenburg.
Ab 2022 auch das Kammergericht (KG) Berlin und die Oberlandesgerichte (OLG) Brandenburg, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt,
Hamburg, Hamm, Koblenz, Köln, Schleswig-Holstein, Rostock und Thüringen.
Ab 2023 auch das Oberlandesgerichte (OLG) Saarbrücken.
- Erwerbstätigenbonus 1/7 bis zu den oben angegebenen Jahreszahlen:
Kammergericht (KG) Berlin und Oberlandesgerichte (OLG) Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Celle, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt,
Hamburg, Hamm, Koblenz, Köln, Oldenburg, Saarbrücken, Schleswig-Holstein, Rostock und Thüringen
Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 in Verbindung mit dem Halbteilungsgrundsatz führt zur 3/7 Regelung: Der Ehegattenunterhalt
beträgt 3/7 der Differenz aus den verbleibenden unterhaltsrelevanten Einkommen. Die Bezeichnungen Additionsmethode
oder Differenzmethode haben nur noch historische Bedeutung und unterscheiden sich nur in der Darstellung
beim Ehegattenunterhalt berechnen, führen aber jeweils zum gleichen Ergebnis.
Anspruch auf Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt)
Ist das verbleibende bereinigte unterhaltsrelevante Einkommen
des unterhaltspflichtigen kleiner als das des unterhaltsberechtigten Ehegatten, besteht kein Anspruch auf
Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt). Die Ehefrau oder der Ehemann sind aber jeweils
unterhaltsberechtigt, wenn Ihnen weniger als der Mindestbedarf zur Verfügung steht und der eheangemessene, billige
Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht unterschritten wird. Die Höhe des Mindestbedarfs wird im
Unterhaltsrechner 2024 zum aktuell gewählten Jahr angezeigt
und entspricht dem notwendigen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber den minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kindern.
Die Unterhaltszahlungen für die volljährigen Kinder werden gegebenenfalls reduziert, so dass der eheangemessene, billige
Selbstbehalt für den unterhaltspflichtigen Ehegatten
(Ehefrau oder Ehemann) nicht unterschritten wird.
Berücksichtigung vorrangigen Bedarfs beim Ehegattenunterhalt berechnen
In diesem Unterhaltsrechner 2024
kann der vorrangige Bedarf für den Ehegattenunterhalt gegenüber den
volljährigen Kindern beim Ehegattenunterhalt berechnen
angewählt werden. Diese Option ist allerdings nur verfügbar, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Wird der vorrangige Bedarf für den Ehegattenunterhalt berücksichtigt, wird der zu zahlende Unterhaltsanspruch dadurch
begrenzt, dass die Summe aus dem berechneten
Ehegattenunterhalt
und dem
unterhaltsrelevanten Einkommen
des unterhaltsberechtigten Ehegatten den angemessenen
Selbstbehalt nicht übersteigt.
Hinweise und Einschränkungen zum Unterhaltsrechner 2024
Rechtliche Grundlagen zur Unterhaltsberechnung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Dieser Unterhaltsrechner 2024
berücksichtigt die Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), soweit diese beim Kindesunterhalt berechnen oder
Ehegattenunterhalt berechnen von Bedeutung sind.
§ 1603 Leistungsfähigkeit:
Unterhaltspflichten unter Berücksichtigung eines notwendigen oder angemessenen Selbstbehalts (Eigenbedarf).
§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger:
Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern
§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter:
Rangfolge der Unterhaltszahlungen an die Unterhaltsberechtigten im Mangelfall zur Bewahrung des angemessenen Selbstbehalts (Eigenbedarf).
§ 1612b Deckung des Bedarfs durch Kindergeld:
Anrechnung des Kindergeldes für ein minderjähriges, privilegiertes volljähriges und nicht privilegiert volljähriges Kind.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Oberlandesgerichte (OLG)
Über die Gesetzesvorgaben hinaus werden die unterhaltsrechtlichen Leitlinien zur möglichst einheitlichen Rechtsprechung innerhalb
eines oder mehrerer OLG-Bezirke ausgegeben. Das zuständige Oberlandesgericht (OLG) hängt vom allgemeinen Aufenthaltsort des
unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes bzw. des Unterhaltpflichtigen gegenüber volljährigen Kindern oder
des unterhaltsberechtigten Ehegatten ab. Im süddeutschen Raum gelten die
Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL).
Dazu gehören folgende Oberlandesgerichte:
- OLG-Bezirk: Oberlandesgericht Bamberg
- OLG-Bezirk: Oberlandesgericht Karlsruhe
- OLG-Bezirk: Oberlandesgericht München
- OLG-Bezirk: Oberlandesgericht Nürnberg
- OLG-Bezirk: Oberlandesgericht Stuttgart
- OLG-Bezirk: Oberlandesgericht Zweibrücken
In der führenden juristischen Fachzeitschrift für das gesamte Familienrecht FamRZ finden Sie die
Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte aus den Jahren 2010 – 2024.
Düsseldorfer Tabelle
Die veröffentlichte
Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgerichtes Düsseldorf
enthält Unterhaltsleitlinien für den Unterhaltsbedarf von unterhaltsberechtigten Kindern und gilt als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Kindesunterhaltes.
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes ergibt sich aus der Altersgruppe des Kindes und der Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen bezogen auf sein
unterhaltsrelevantes Einkommen oder wenn beide Elternteile
unterhaltspflichtig sind, bezogen auf das unterhaltsrelevante Gesamteinkommen beider Eltern.
Die Düsseldorfer Tabelle orientiert sich an dem Vorhandensein von zwei Unterhaltsberechtigten als Basis.
Gegebenenfalls wird deswegen ein Abschlag oder Zuschlag
in der Einkommensgruppe vorgenommen. Darüber hinaus gibt die Düsseldorfer Tabelle die unterschiedlichen Beträge für
den Selbstbehalt (Eigenbedarf) an
und legt die Höhe des Unterhaltsanspruchs für Kinder mit eigener Wohnung fest.
Besonderheiten bei der Unterhaltsberechnung auf Basis der Düsseldorfer Tabelle ab 2022
Die Düsseldorfer Tabelle 2022 wurde am 12.12.2021 veröffentlicht.
Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass die Bemessungsgrundlage zum Kindesunterhalt und
Ehegattenunterhalt für höhere Einkommen angepasst wurde.
Bis zum Jahr 2021 wurden 10 Einkommensgruppen festgelegt mit einem maximalen unterhaltsrelevanten Einkommen von 5500 €
ab 2018. Ein höheres Einkommen des Unterhaltspflichtigen hat den Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt nicht weiter erhöht. Mit Veröffentlichung der
Düsseldorfer Tabelle 2022 werden zukünftig 15 Einkommensgruppen mit einem maximalen unterhaltsrelevanten Einkommen
von 11000 € festgelegt. Die Auswirkungen sind im Unterhaltsrechner 2024
bei Anwahl des Jahres 2022 und für alle folgenden Jahre eingearbeitet.
Besonderheiten bei der Düsseldorfer Tabelle 2015 und 2019
Im Jahre 2015 wurde die Düsseldorfer Tabelle noch einmal am 01.08.2015 und im Jahre 2019 am 01.09.2019 aktualisiert.
Nur die letzten aktualisierten Tabellen werden bei Auswahl des Jahres 2019 oder 2015 verwendet.
Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages von den
Kindergeldbeträgen aus dem Jahr 2014 auszugehen.
Diese Besonderheit wird beim Kindesunterhalt berechnen in diesem Unterhaltsrechner berücksichtigt.
Vorgaben durch Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH)
Einzelfälle zum Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt) wurden
durch Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden und sind damit rechtsverbindlich. Nicht alle Vorgaben
werden in diesem Unterhaltsrechner berücksichtigt. Sie beziehen sich z.B. auf spezielle Gegebenheiten der
Lebensverhältnisse insbesondere im Mangelfall, bei der Berücksichtigung des
Mehrbedarfs beim Kindesunterhalt berechnen oder bei der Bestimmung des
unterhaltsrelevanten Einkommens.